Im Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes
anderen als in Nummer genannten Brennstoffen mit einer Feuerungs wärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr G E 100 Kilowatt bis weniger als 50 Megawatt; V nicht besetzt Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und 20 oder mehr Windkraftanlagen G weniger als 20 Windkraftanlagen; V nicht besetzt 1